Das neue Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Mit uns behalten Sie den Durchblick

 

Mit 1. Jänner 2013 trat das neue Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Das AÜG ist die Basis Ihrer Zusammenarbeit mit uns als Personaldienstleister. Viele Neuerungen  in der direkten Zusammenarbeit zwischen Überlasser und Beschäftiger - aber auch in Ihrer Zusammenarbeit mit den MitarbeiterInnen - kamen auf uns zu.

 

 

GESETZE

Neue Heraus- forderungen für Mitarbeiter - Beschäftiger - Überlasser

 

 

1. Schluss mit der Tagelöhnerei

Das Gesetz verpflichtet Überlasser, ihre ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im vor hinein über das Ende eines Einsatzes zu informieren, wenn sie länger als drei Monate überlassen waren.

 

 

2. Umfassender Schutz vor Diskriminierung

Keine „Rückstellung“ ohne guten Grund mehr!

 

Zeitarbeitskräfte sind besonders häufig sexistischen oder rassistischen Diskriminierungen ausgesetzt. Ihnen fällt es schwer sich dagegen zu Wehr zu setzen - zu einfach und schnell konnte bisher die Überlassung beendet werden. Damit ist Schluss: Kunden, die Diskriminierung zulassen, können künftig uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen werden! Wenn sie jemanden aus unsachlichen Gründen (z.B. Alter, Geschlecht, Herkunft, „Rechte einfordert“) zurückschicken, haften sie dafür mit Schadenersatz inklusive Entschädigung für die Kränkung. Und sollte in Folge der Überlassung mangels einer Einsatzmöglichkeit das Arbeitsverhältnis beenden, kann auch das eingeflochten werden. Aber: Keinesfalls einer „einvernehmlichen Auflösung“ zustimmen, damit bringt man sich um fast alle Ansprüche!

 

 

3. Gleichstellung in der Kantine, Sozialleistungen und Betriebspensionen

Gleiche Preise für alle in der Betriebskantine, gleiche Sozialunterstützungen und bei langen Überlassungen (ab 4 Jahre) auch eine gleiche Einbeziehung in Pensionskassen bzw. betriebliche Kollektivversicherungen: Auch bei der Gleichstellung gibt es Fortschritte! Was noch fehlt sind pauschale Angleichungen an betriebsübliche Überzahlungen bei den Gehältern (bei den Löhnen der ArbeiterInnen sieht das der Kollektivvertrag bereits vor) und bei Zulagen und Zuschlägen - die PRO-GE wird sich für eine Umsetzung in den jeweiligen Kollektivverträgen stark machen.

 

 

4. Bessere Weiterbildung für überlassene MitarbeiterInnen

Weiterbildung von überlassenen MitarbeiterInnen wurde bisher sowohl von den Beschäftigerbetrieben als auch den Überlassern kaum betrieben. Nun werden Beschäftiger verpflichtet, die Teilnahme überlassener Arbeitskräfte an internen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Der bestehende kollektivvertragliche Weiterbildungsfonds wird ab 2014 in den gesetzlichen Sozial- und Weiterbildungsfonds überführt und wird mit jährlich € 2 Millionen (ab 2018 € 1,5 Mio.) und einer „Startfinanzierung“ vom AMS gefördert. Es steht dann auch überlassenen Angestellten offen. Damit sollen überlassene MitarbeiterInnen sowohl Stehzeiten für Aus- und Weiterbildung nützen als auch Kurse zur Facharbeiterausbildung absolvieren können.

 

 

5. Mehr Information über Entlohnung

Die „Einsatzinformation“ vor Beginn jeder Überlassung muss ab 2013 auch die Einstufung im KV des Beschäftigerbetriebes enthalten und Grundlohn wie Zulagen, Zuschläge und dergleichen müssen jeweils getrennt ausgewiesen werden. Es muss die zu verrichtende Arbeit angeführt werden, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und gegebenfalls, dass es sich um auswärtige Arbeit handelt. Wird Schwerarbeit oder Nachtschwerarbeit geleistet (wegen der Schwerarbeitspension wichtig!), muss der Beschäftiger das dem Überlasser melden. Dieser muss Meldung an die Sozialversicherung erstatten und dem/ der betroffenen ArbeitnehmerIn eine Kopie senden. Wer keine solchen Meldungskopien erhält, sollte sich gleich an die PRO-GE wenden!

 

 

6. Wirksame Maßnahmen gegen die vielen Arbeitsunfälle

Laut Statistik der AUVA werden überlassene MitarbeiterInnen zweieinhalb mal häufiger Opfer von Arbeitsunfällen als alle anderen ArbeitnehmerInnen! Um das endlich zu ändern müssen in Zukunft überlassene MitarbeiterInnen vor Beginn ihres Einsatzes über spezielle Anforderungen (z.B. Schwindelfreiheit) und Gefahren nachweislich und schriftlich informiert werden. Das gilt ab 2013 auch vor jeder Änderung der Tätigkeit (auch während eines laufenden Einsatzes). Beschäftigerbetriebe müssen den Arbeitskräfte -Überlassern alle Arbeitsschutzdokumente zur Verfügung stellen und eine Information über die Gefahren am Arbeitsplatz übermitteln.

 

 

7. Bessere Chancen auf Übernahme

Jede beim Kunden frei werdende Stelle muss ab 01. Jänner 2013 im Betrieb öffentlich ausgeschrieben werden und zwar ausdrücklich so, dass überlassene Mitarbeiterinnen dazu Zugang haben. Überlassene MitarbeiterInnen dürfen bei der Besetzung nicht benachteiligt werden. Ganz im Gegenteil: Aufgrund ihrer bereits bestehenden Arbeitserfahrung werden sie in aller Regel die bestqualifiziertesten BewerberInnen sein!

 

 

8. Bessere Unterstützung in den Stehzeiten - der „Sozial- und Weiterbildungsfonds“

Überlassene MitarbeiterInnen sind die größte Gruppe der „Working Poor“, also jener ArbeitnehmerInnen, die trotz Vollarbeit armutsgefährdet sind. Der Grund dafür liegt in vielen und vorhersehbaren Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ab 2014 hilft ein eigener, gesetzlich eingerichteter Fonds.

 

 

9. Besserer Schutz vor unlauter Konkurrenz aus dem Ausland

Das neue Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte die bestehenden Kollektivverträge zur Gänze, inklusive dem gesamtem Rahmenrecht gelten - bisher war das rechtlich umstritten. Kernelemente des österreichischen Arbeitsrechts, insbesondere Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen, aber auch Kündigungsfristen gelten nun ebenfalls. Und selbstverständlich müssen auch ausländische Überlasser in den Sozial- und Weiterbildungsfonds einzahlen und ausländischen KollegInnen erhalten gleiche Leistungen aus dem Fonds!

 

 

10. Anpassung der Strafen

Die Strafen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzt sind seit Inkrafttreten im Jahr 1988 unverändert geblieben. Nun wurden sie angepasst und an die Strafen des Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping angeglichen.

 

 

11. Realistische Erfassung von Mitarbeiterüberlassung

Auch die vom Sozialministerium geführte Statistik über die Arbeitskräfteüberlassung wird verbessert: Statt der Erhebung der Anzahl überlassener Arbeitskräfte an einem einzigen Stichtag im Jahr muss ab 2014 (für 2013) der Verlauf der Einsätze über das gesamte Jahr für jede/n überlassene/n MitarbeiterIn gemeldet werden.